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Stirnweiss Brenner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Betäubungsmittelstrafrecht - Drogenstrafrecht (BtMG)
Eines der vom Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliederten Spezialgesetze ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das primär auf Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (insbesondere Drogen) abzielt, ist das Betäubungsmittelstrafrecht.
Das Gesetz dient primär der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität) und richtet sich sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) als auch an den einfachen Drogenkonsumenten. Trotz der Devise, dass der Eigenkonsum nicht unter Strafe steht, ist im Sinne des Gesetzes der Besitz auch von weichen Drogen strafbar. Ein Verbrechen stellt bereits der Besitzt einer "in nicht geringer Menge" dar: So wird nach § 29a BtMG Derjenige mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft, der die Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder damit Handel treibt. Für den unerlaubten Anbau, Herstellung, Erwerb und Handel mit Betäubungsmitteln wird gem. § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe angedroht.
Problematisch ist im Hinblick auf die polizeiliche Strafverfolgung die genaue Feststellung der illegalen Betäubungsmittel und insofern auch die Einstufung der Menge einer Droge. Darunter lassen sich sowohl natürliche (beispielsweise Cannabis oder Kokain) als auch künstliche Substanzen (beispielsweise LSD, Heroin, Ecstasy) subsumieren. Wichtig ist für alle Betroffenen vom Betäubungsmittelstrafrecht, im Wege einer polizeilichen Ermittlung keine "Fehler" zu machen. So sollte unbedingt von dem Verzicht einer Aussage (Aussageverweigerung) Gebrauch gemacht und ein Anwalt hinzugezogen werden. Oftmals versucht die Polizei im Zuge der effektiven "Drogen-Bekämpfung" schnelle Aussagen zu erzwingen und stellt nach § 31 BtMG (sog. Kleine Kronzeugenregelung) eine Strafmilderung für den Beschuldigten in den Raum. Eine solche Aussage lässt sich jedoch im späteren Verfahren selbst durch einen versierten Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht nur schwerlich revidieren und ist daher trotz des vermeidlich guten Angebots nur mit Vorsicht zu genießen.
Ob von der Möglichkeit eine Aussage im Hinblick auf § 31 BtMG Gebrauch gemacht werden sollte, muss im Einzelfall geprüft werden. Denn bei einer Aussage besteht immer die Gefahr, dass mehr eingestanden wird, als Gegenstand des Verfahrens ist und mithin die Strafe sogar höher ausfällt, also ohne Geständnis. Ebenfalls kommt es nicht selten vor, dass sich die Personen - gegen die man ausgesagt hat - dadurch "revanchieren", dass sie nunmehr gegen den "Verräter" selbst aussagen. Andererseits kann eine frühe Aussage im Betäubungsmittelstrafrecht in manchen Fällen sinnvoll sein, damit nicht "den Letzten die Hunde" beißen und der zu lange Schweigende dann die höchste Strafe bekommt. Deshalb ist bereits bei kleineren Verstößen und erst recht bei größeren Verfahren die Hinzuziehung eines im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers erforderlich auch um ggf. eine Vorstrafe zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft kann beispielsweise nach § 31a BtMG von der Strafverfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht oder die Schuld des Täters als gering eingestuft wird (z.B. beim Kauf der Betäubungsmittel in geringen Mengen zum Eigenverbrauch).
Therapie statt Strafe §§ 35, 36 BtMG oder § 64 StGB (Zwangstherapie) §§ 35, 36 BtMG: Eine weitere Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht besteht darin, dass die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe unter bestimmten Bedingungen unter dem Motto "Therapie statt Strafe" ausgesetzt wird, wenn die verbleibende Freiheitsstrafe 2 Jahre beträgt, der Verurteilte eine Therapie in einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung macht und sich wegen einer bestehenden Drogensucht-Abhängigkeit erfolgreich behandeln lässt. Leider fällt die "reine" Alkoholsucht nicht unter diese Regelungen.
§ 64 StGB: Bei höheren Strafen und einem erwiesenen Hang zur Einnahme berauschender Mittel (Drogen oder Alkohol) sowie den insoweit dazu nötigen Feststellungen eines psychiatrischen Sachverständigen, ist auch die richterliche Verhängung einer Unterbringung in eine Entziehungsanstalt möglich. Hier gilt es einiges zu beachten.
Der Verteidiger muss also mit Besonderheiten des Betäubungsmittelstrafrechts umgehen können, insbesondere den Gefahren der sog. Kronzeugenregelung des §31 BtMG, und mit dem Umgang mit Verdeckten Ermittlern (VE) oder Vertrauenspersonen (VP) vertraut sein. Er muss seinen Mandanten beraten, ob er eine Drogentherapie benötigt und gegebenenfalls Kontakte zu Drogenberatungen und Therapieeinrichtungen vermitteln, insofern auch gut vernetzt sein.
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RechtsanwaltMathias Brenner
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Lebenslauf
Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Zweites Juristisches Staatsexamen in Baden-Württemberg mit dem Schwerpunkt Strafrecht u.a. mit Stationen bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen sowie im Bereich der Strafverteidigung (BtM/ Kapitaldelikte/ Sexualdelikte/ Wirtschaftsstrafrecht) bei Rechtsanwalt Martin Stirnweiss.
Tätigkeitsschwerpunkte
Allgemeines Strafrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG), Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Umweltstrafrecht, Strafvollzug, Strafvollstreckung, Kapitaldelikte (u.a. Mord, Totschlag)
Mitgliedschaften
Anwaltverein Stuttgart e.V., DAV (Arbeitsgemeinschaft Strafrecht), Pflichtverteidigerbüro e.V., Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e. V.
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